Nächster juristischer Erfolg für DIE RECHTE im Kampf für Meinungs- und Versammlungsfreiheit: Nach dem skandalösen Verhalten der Wuppertaler Polizei bei einer Demonstration unserer Partei im Juni 2018, die unter dem Motto „Masseneinwanderung stoppen! – Gegen Überfremdung und Sozialabbau!“ stand und durch Oberbarmen führte, wird sich die Behörde für ihr Verhalten rechtfertigen müssen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Datum vom 28. Mai 2019 (Aktenzeichen 18 K 5548/18) entschieden, daß die Vorkontrollen, die seinerzeit in einem unmittelbar am Ort der Auftaktkundgebung durchgeführten Kontrollzelt, rechtswidrig gewesen sind. Weder habe es eine Gefahrenprognose gegeben, die begründen könne, daß Teilnehmer verbotene Gegenstände mit sich führen könnten, noch gibt es grundsätzlich eine rechtliche Grundlage für diese Kontrollen. Unabhängig, ob nur (wie von der Polizei angegeben) 30 der etwa 100 Versammlungsteilnehmer durchsucht worden sind oder – wie von den Veranstaltern mitgeteilt – fast alle Demonstranten, gibt es weder im Versammlungsgesetz, noch im nordrhein-westfälischen Polizeigesetz eine Grundlage für Vorkontrollen. Auch der polizeiliche Verweis auf Kontrollstellen überzeugte die Düsseldorfer Richter nicht, diese haben nämlich das Ziel, die Identität von Personen festzustellen, erlauben aber explizit keine Durchsuchungen zum Auffinden von möglicherweise verbotenen Gegenständen. Hinzu kommt, daß seitens der Polizei auch nicht begründet werden könnte, warum die – in aller Regel friedlichen – Demonstranten der Partei DIE RECHTE bewaffnet sein sollten, die Gefahrenprognose „kann nie ausgeschlossen werden“, die von der Wuppertaler Polizeiführung erstellt wurde, genügt selbstredend nicht den Mindestansprüchen an rechtsstaatliche Grundsätze.
Schikanöse Vorkontrollen müssen nach diesem Urteil aufhören
Dagegen stellten die Richter – gerade im Hinblick auf das hohe Gut der Versammlungsfreiheit – fest, daß die Kontrollen einen schweren Grundrechtseingriff darstellen und diskriminierenden Charakter entfalteten, weshalb selbstredend ein Rehabiliationsinteresse des klagenden Kreisverbandes Wuppertal gesehen wurde. Während die Polizei bei der Demonstration am 20. April in Wuppertal nur noch wenige Versammlungsteilnehmer kontrollierte (offenbar war zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt, daß das frühere Vorgehen rechtswidrig sein könnte), bedeutet die Umsetzung des Düsseldorfer Urteils das Aus für schikanöse Vorkontrollen. Die Zeiten der Durchsuchungszelte, die auf jeden potentiellen Mitdemonstranten berechtigterweise abschreckend wirken, dürften endgültig vorbei sein: Wo die Polizei noch solche Zelte errichtet, müssen Versammlungsleiter die Grundrechte konsequent durchsetzen und notfalls noch weitere Male die Rechtswidrigkeit dieser Kontrollen feststellen lassen. Die Behauptung, das Polizeigesetz NRW als Grundlage für Vorkontrollen bei Versammlungen heranzuziehen, sollte zumindest kein Einsatzleiter mehr wagen, der nicht von unserer Partei juristisch gemaßregelt werden müßte. DIE RECHTE ist nämlich die Partei des wehrhaften Rechtsstaates, die sich gegen die Feinde der Meinungsfreiheit konsequent durchsetzt – die Liste unserer Erfolge ist dabei lang, von Kerpen über Wuppertal nach Dortmund, setzen wir im Kampf für das hohe Gut der Versammlungsfreiheit immer neue Akzente. Nachdem die Wuppertaler Polizei bereits bei ihrem rechtswidrigen Kundgebungsverbot vom 9. November 2018 juristische Nachhilfe erhielt, ist es die zweite Niederlage der Behörde binnen weniger Monate. Für die Zukunft empfehlen wir deshalb, vor weiteren Schikanen einen Versammlungsrechtskommentar aufzuschlagen und zunächst die rechtliche Grundlage zu prüfen. Ansonsten droht der verwaltungsgerichtliche Hattrick!
Wuppertal, den 4. Juni 2019
Vorstand des KV Wuppertal
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