Verarscht!

Es ist ein hartes Wort, es klingt nicht nur proletarisch, sondern fast schon sub-proletarisch, aber es ist der einzig treffende Begriff für das, was am 1. Mai geschehen ist.

Von vier öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, die DIE RECHTE angemeldet hat, konnte gerade einmal eine stattfinden. (In Worms vom Landesverband Südwest in Zusammenarbeit mit einer regionalen Kameradschaft; unsere Netzseite hat berichtet.)

Die Versammlungen in Hamburg, Bremen und Braunschweig wurden verboten und blieben das trotz von uns eingelegter Verfassungsbeschwerden mit Eilanträgen. (Drei Verfassungsbeschwerden binnen ca. 12 Stunden; zumindest für uns ein bisher einmaliger Rekord. Auch darüber hat unsere Netzseite berichtet.)

In Hamburg tat die Behörde zunächst einmal etliche Zeit so, als könne die Veranstaltung stattfinden: Es wurde über Einschränkungen der Teilnehmerzahl, über Abstandsregelungen und andere Einzelheiten des Schutzes vor Ansteckung korrespondiert. Dann, knapp eine Woche vor Versammlungsbeginn, kam eine Verbotsverfügung. Das Verwaltungsgericht bestätigte sie mit der Begründung, „es könne nicht ausgeschlossen werden“, daß es zu einem „unkontrollierten Zustrom“ von mehr als den vorgesehenen bzw. zu genehmigenden Teilnehmern komme.

Der juristisch gebildete Leser weiß, daß im Versammlungsrecht ein „es könne nicht ausgeschlossen werden“ für einschränkende Maßnahmen absolut nicht reicht. Es müssen sogenannte „Umstände“ geltend gemacht werden, was als konkrete, beweisbare Tatsachen definiert ist. Aber in einer Seuchen-Diktatur reicht ein völlig aus der Luft gegriffenes „es könne nicht ausgeschlossen werden“: Das reichte auch dem angerufenen Oberverwaltungsgericht. Und als draufhin Verfassungsbeschwerde mit Antrag auf Einstweilige Anordnung eingelegt wurde, meinte das Bundesverfassungsgericht: „Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von vornherein unzulässig und zumindest nicht offensichtlich unbegründet.“ Anders ausgedrückt: Der Beschwerdeführer wird wohl vermutlich recht haben…. Aber dann kommt das Zauberwort von der „Abwägung“ im Eilverfahren: Da möchte man sich als angeblich ach so unabhängiger Richter natürlich nicht gegen die Behörde stellen.

Kann man Verarschung nennen! – Vor allem auch, wenn man bedenkt, daß in Hamburg (wenngleich mit personeller Beschränkung) nicht weniger als siebenunddreißig linke Kundgebungen zugelassen wurden; die einzige rechte, die angemeldet war, wurde verboten und blieb verboten.

Noch heftiger war es im Falle Bremen.

Der Platz, für den die Kundgebung angemeldet war, war nicht verfügbar.

Gut, kein Problem, eigentlich versammlungsmäßige Routine. Die Behörde ist zur Kooperation mit dem Veranstalter verpflichtet. Entweder sucht sich der Veranstalter einen Ausweichplatz aus, oder aber, wenn er nicht ortskundig ist und vor allem nicht weiß, was vielleicht sonst noch so alles an Veranstaltungen stattfindet, dann bietet die Behörde ihm einen an. Und er sagt dazu dann entweder ja oder nein. Sagt er ja, ist alles klar. Das ist die Pflicht der Behörde; gesetzlich festgelegt.

In Bremen scheint man davon nichts zu halten; man erließ ein Verbot.
Das Verwaltungsgericht bestätigte das Verbot mit sinngemäß der Formulierung: „Die Versammlung könne ja eigentlich stattfinden, dürfe das aber nicht, weil sie keinen Platz habe.“ Und obwohl dann im weiteren Verfahren mit Hilfe von ortskundigen Kameraden ein halbes Dutzend alternativer Plätze benannt wurden, kam das Oberverwaltungsgericht zum gleichen Ergebnis. Und das Bundesverfassungsgericht, das wegen des kurzfristigen Erlasses des Verbots und der Zeit, die die Gerichte der beiden ersten Instanzen brauchten, erst eine Dreiviertelstunde nach dem eigentlich vorgesehenen Versammlungsbeginn entschied, meinte, daß sich an diesem Platzmangel in der Kürze der Zeit nichts mehr ändern ließe….

Das ist schon die Steigerung von Verarschung! – Wie viele linke Versammlungen in Bremen ungehindert haben stattfinden können, ist uns nicht bekannt. Wahrscheinlich werden es nicht so viele gewesen sein wie die siebenunddreißig in Hamburg; aber sicherlich schon die eine oder andere. – Das nennt sich dann Gleichbehandlung. Ein Grundsatz, der übrigens auch im Grundgesetz steht. Aber in einer Seuchen-Diktatur interessiert das Grundgesetz halt nicht.

Noch offener handhabte man es in der Löwenstadt Braunschweig.

Die Stadt erließ zunächst eine sogenannte „Anmeldebestätigung“, was ein anderes Wort für „Erlaubnis“ ist. (Weil eine Demonstration ja eigentlich keiner Erlaubnis bedarf, sondern nur angemeldet werden muß; und dann wird entweder die Anmeldung „bestätigt“ oder ein Verbot erlassen.)

Wer nun aber meint, daß man Behörden vertrauen darf, der irrt sich. Denn in der Nacht von Donnerstag auf Freitag, den 1. Mai, erließ die Stadt Braunschweig etwa sieben Minuten vor Mitternacht ein Verbot. Begründet auf die völlig aus der Luft gegriffene Behauptung, man habe aus sozialen Netzwerken erfahren, daß da eine Gruppe von 43 auswärtigen Teilnehmern sich auf den Weg machen wolle, und damit würde die zugelassene Zahl von 50 Teilnehmern überschritten, weil nach Anmelderangaben von vor Ort mit 15 bis 20 Personen zu rechnen sei.

Lustigerweise hat der Anmelder im Vorwege mit der Behörde ein sogenanntes Kooperationsgespräch geführt. Darin hat er auch folgende Frage aufgeworfen: Was passiere eigentlich, wenn eine auf 50 Personen beschränkte GEGENveranstaltung mehr Teilnehmer anziehe. – Die Behörde antwortete ihm darauf sinngemäß: „Dann teilen wir diese Gegenveranstaltung in zwei oder mehrere voneinander getrennt Veranstaltungen, die jeweils bis maximal 50 Teilnehmer haben dürfen.“

Diese Aussage ist dokumentiert; das wird der Stadt Braunschweig noch gewaltig auf die Füße fallen.

Auch der Anmelder in Braunschweig versuchte, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Er schaute auf die Netzseite des Verwaltungsgerichts, das in erster Instanz zuständig ist. Er rief die dortige Telefonnumer an, wo sich, wie zu erwarten war, gegen Mitternacht niemand meldete. Einen Hinweis darauf, wie man an einem Feiertag einen Not- und Eildienst erreiche, gab es auch nicht. Also legte der Anmelder Verfassungsbeschwerde ein und stellte beim Verfassungsgericht einen Antrag auf Einstweilige Anordnung. Denn daß das Verfassungsgericht einen Not- und Eildienst unterhielt, wußte er aus dem Hamburger Verfahren.

Nun aber meinte das Bundesverfassungsgericht, er habe seine Pflicht zur Ausschöpfung der sogenannten „Fachgerichtsbarkeit“ (gemeint ist hier also das Verwaltungsgericht Braunschweig) nicht ausreichend erfüllt; er hätte ja in der Nacht dorthin per Fax einen Eilantrag schicken und am nächsten Morgen, vor Versammlungsbeginn, noch einmal versuchen müssen, ob er dort jemanden telefonisch erreiche und sein Antrag bearbeitet würde. Erst wenn das fehlgeschlagen sei, hätte er das Bundesverfassungsgericht anrufen dürfen.

Man kann so was wohl „Rechtsverweigerung“ nennen. Und das Verhalten der Stadt Braunschweig läßt sich wohl mit „arglistiger Täuschung“ am besten beschreiben. Wenn man nicht auf drastische Worte zurückgreifen möchte: In dem Fall die absolute Steigerung der Verarschung!

Ziemlich deutlich Anzeichen einer Seuchen-Diktatur!

Glücklicherweise sind wir nicht die einzigen Betroffenen, und immer mehr, auch bisher politisch nicht interessierte oder aktive Menschen, erkennen, wie hier Freiheitsrechte böswillig verweigert werden.

Da läßt sich in den nächsten Wochen und Monaten noch gut nachsetzen.

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