Das Landgericht Köln hat in zweiter Instanz einen in erster Instanz freigesprochenen Arzt wegen Körperverletzung verurteilt. Der Mediziner hatte auf Wunsch der Eltern einen vierjährigen Jungen beschnitten.
Beschneidungen der Vorhaut des männlichen Gliedes sind bei Moslems ebenso wie bei Juden sehr üblich.
Zu biblischen Zeiten und in den Zeiten des Propheten hatten sie sicherlich ihre auch medizinische Berechtigung. Diese Gründe – Hygiene und Vorbeugung gegen Infektionen – gelten im heutigen Mitteleuropa allerdings nicht mehr, wie Gutachter das Gericht informierten. Und juristisch sehr folgerichtig stellte damit das Landgericht Köln des Recht eines Kindes auf körperliche Unversehrtheit über das Selbstbestimmungsrecht der Eltern auf Ausübung der Religion.
Promt gab es natürlich Protest von allen möglichen Seiten. Die türkische Gemeinschaft in der BRD fürchtete einen „Beschneidungstourismus“ in andere Länder. Der Zentralrat der Juden sprach von einem beispiellosen und dramatischen Eingriff in die Religionsfreiheit und forderte den Bundestag auf, aktiv zu werden. Und auch christliche Bischöfe kritisieren das Urteil.
Warum eigentlich? Wenn der Sohn eines Moslems oder eines Juden im religionsmündigen Alter zu der Entscheidung kommt, die Religion seiner Eltern annehmen zu wollen, dann steht es ihm ja immer noch frei, diesen an sich eher unproblematischen und kleinen Eingriff an sich vornehmen zu lassen. Entscheidet er sich jedoch für eine andere Religion oder für Atheismus, dann ist die Beschneidung nun einmal nicht mehr rückgängig zu machen. Alleine aus dieser Perspektive heraus ist das Kölner Urteil durchaus nachvollziehbar.
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