Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Plenumsentscheidung, also mit all seinen 16 Richterinnen und Richtern, entschieden: In „Ausnahmesituationen katastrophischen Ausmaßes“ sei zulässig, die Bundeswehr auch im Inland einzusetzen. Ausdrücklich ausgenommen hiervon haben sie den Einsatz bei Großdemonstrationen. Ebenfalls ausdrücklich ausgenommen ist der Abschuß gekaperter Zivilflugzeuge. Ein solche Maschine dürfte von Kampfjets der Bundeswehr „nur abgedrängt oder zur Notlandung gezwungen werden, auch Warnschüsse können abgegeben werden“. Zweifellos sind das höchst sinnvolle Maßnahmen, wenn zum eigenen Tod entschlossene Terroristen wissen, daß ihr möglicherweise in eine Bombe umgewandelter Passagierflieger letztlich nicht abgeschossen werden darf…
Irgendein Beispiel, was denn eine solche „Ausnahmesituation katastrophischen Ausmaßes“ sei, ist bisher nicht berichtet.
Ein Rückgriff in die Geschichte könnte einen Fingerzeig geben. Der spätere Kaiser Wilhelm I war an der Niederschlagung der Revolution von 1848/49 nicht unmaßgeblich beteiligt. Das trug ihm den Spitznamen „Kartätschenprinz“ ein (und war ansonsten kein Hindernis dafür, daß seine Popularität sowohl in Preußen als auch ab 1871 als deutscher Kaiser groß war). In den aufständischen Zeiten von 1848/49 soll er das Wort geprägt haben: „Gegen Demokraten – helfen nur Soldaten!“
Angesichts des ein wenig interpretationsfähigen Beschlusses wird man sehen, wogegen künftig in der BRD Soldaten helfen sollen. Zumindest in „Ausnahmesituationen katastrophischen Ausmaßes“.
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