DIE RECHTE verklagt Deutschen Bundestag!

Zu den Privilegien, die eine Politische Partei hat, gehört, daß sie in manchen Fällen ein Gesetz direkt vor dem Bundesverfassungsgericht angreifen kann, mit der sogenannten Organklage. Der normale Bürger oder die allermeisten Institutionen, Verbände oder ähnliches können das nicht. Die müssen den langen Weg gehen, wenn sie das Gesetz auf Verfassungskonformität überprüfen wollen: Erst einmal dagegen verstoßen, sich dann von Strafgerichten verurteilen lassen und letztlich eine Verfassungsbeschwerde einlegen. Das alles dauert im Schnitt etwa sieben
Jahre….
Die Organklage kann von einer Partei hingegen erhoben, wenn sie geltend machen kann, von dem Gesetz in ihren Rechten nach Artikel 21 Grundgesetz betroffen zu sein. Dieser sagt: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“Dies ist der Fall beim „Dritten Bevölkerungsschutzgesetz“, das in aller unziemlicher Hast am 18. November durch Bundestag und Bundesrat gepeitscht worden ist und dann vom Bundespräsidenten mit einem Füllfederhalter unterzeichnet worden ist, bei dem man sich fragen muß,
ob die stählerne Feder geglüht hat… Denn damit ist ins „Infektionsschutzgesetz“ ein § 28 a eingefügt worden, der bestimmt, daß neben vielen anderen Grundrechten auch das auf Versammlungsfreiheit eingeschränkt werden darf, wenn die sogenannte Inzidenz einen bestimmten Wert überschreitet. Versammlungen – insbesondere öffentliche, also Demonstrationen – gehören nun aber einmal zu den Instrumenten, mit denen Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken. Mehr noch als für Bundestags- oder Landtagsparteien gilt das für Kleinparteien, die in keinem Parlament auf Bundes- oder Landesebene vertreten sind.


Die Voraussetzungen für eine Klage durch die Partei DIE RECHTE lag also vor. Begründet werden konnte sie auch sehr gut. Die sogenannte „Inzidenz“ – hier: mehr als 50 Fälle pro Woche auf je 100.000 Menschen –
ist ein willkürlich gewählter Wert. Die Begründung dafür lautet: Oberhalb dieses Wertes sind die Gesundheitsämter nicht mehr imstande, Infektionsketten zu verfolgen und diese dadurch zu unterbrechen, daß sie Kontaktpersonen unterrichten und in Quarantäne schicken. In der Theorie hört sich das gut und richtig an. In der Praxis wird dabei aber verkannt, daß eine Infektion mit dem berühmtem „SARS-CoV-2“ ein
beachtlich großes Dunkelfeld hat. Ja, haben muß: Denn wenn ungefähr 80 Prozent der Infizierten überhaupt keine Krankheitsmerkmale aufweisen oder allenfalls zwei, drei Tage harmlosen Husten und Schnupfen haben,
dann ist ein Dunkelfeld unerkannter Infektionen unvermeidlich. Ein großes Dunkelfeld! Und dann ist das Nachvollziehen von Infektionsketten mehr ein frommer Wunsch als eine Realität. Mithin also eine willkürliche
Festsetzung! Gesetze, die willkürlich sind – oder auf willkürlichen Parametern beruhen! – sind verfassungswidrig. Das im konkreten Fall durch das Höchstgericht in Karlsruhe feststellen zu lassen, ist Ziel dieser sogenannten Organklage.

ORGANKlage

DIE‘ RECHTE/Bundesverband. 

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