Im Rahmen der Asylkrise wurde und wird in einem hohen Ausmaß deutsches und europäisches Recht gebrochen. Das wollen wir hier anhand einiger Gesetzestexte aufzeigen.

Am wichtigsten ist hier natürlich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Zwar werfen die herrschenden Politiker oppositionellen Gruppen gerne vor, dieses abschaffen zu wollen, aber wenn es der eigenen Politik im Wege steht, nimmt man die entsprechenden Bestimmungen gerne mal selbst nicht so genau.

Dort heißt es nämlich in Artikel 16a:

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

Alleine daraus wird deutlich, daß Personen, welche durch die halbe Europäische Union gereist sind, sich nicht auf dieses Gesetz berufen können.

Im Asylgesetz (AsylG) § 18 Aufgaben der Grenzbehörde heißt es dementsprechend:

(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.

(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn

1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,

2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird

Folgerichtig hätte man die angeblichen “Flüchtlinge” bereits an der Grenze abweisen müssen, anstatt ein Asylverfahren einzuleiten.

Zwar heißt es in dem entsprechenden Paragraphen weiter:

(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit

1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder

2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.

Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages macht aber klar, daß eine „pauschale und massenweise Einreisegestattung“ nicht von dieser Vorschrift gedeckt ist.

Weiter heißt es in diesem Paragraphen:

5. Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.

Auch das ist in tausenden von Fällen nicht passiert und stellt somit einen weiteren Rechtsbruch dar.

Auf die bisherigen Einwände wird oft geantwortet, daß es sich nicht um normale Asylbewerber handeln würde, sondern um Flüchtlinge, für welche dementsprechend nicht die Asylgesetzgebung gilt, sondern die Genfer Flüchtlingskonvention.

Zunächst einmal ist dazu festzustellen, daß die Einstufung als Flüchtling erst am Ende des Asylverfahrens vorgenommen wird. Das Asylverfahren hätte aber nach den geltenden Gesetzen gar nicht erst begonnen werden dürfen, womit diese Unterscheidung hinfällig ist.

Doch selbst wenn man das außer Acht läßt, ist auch die Genfer Flüchtlingskonvention eindeutig und rechtfertigt das Vorgehen nicht.

In Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention heißt es:

Die vertragschließenden Staaten werden wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlingeverhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren unddie ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.

Die Genfer Flüchtlingskonvention ist also lediglich bindend für direkte Nachbarländer. Ein “Flüchtling”, der teils bereits monatelang in einem sicheren Nachbarland gelebt hat oder vor der Ankunft durch unzählige sichere Länder gereist ist, kommt nicht unmittelbar aus einem bedrohlichen Gebiet. Er ist somit kein Flüchtling mehr, sondern ein illegaler Einwanderer.

Nachdem man somit massenhaft Personen illegal ins Land gelassen hat, geht die Mißachtung des Rechts während des Asylverfahrens ungehindert weiter. Der Gesamtpersonalrat des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sah sich zu einem Brandbrief gezwungen.

In diesem wird von „systematischen Mängeln“ gesprochen, die „mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht vereinbar“ seien. Gerade die verkürzten Verfahren für Asylsuchende aus Syrien und Eritrea werden kritisiert. Es sei davon auszugehen, daß es einen „hohen Anteil von Asylsuchenden gibt, die eine falsche Identität angeben, um eine Bleibeperspektive mit der Möglichkeit des Familiennachzugs etc. zu erhalten“. Auf eine ernstzunehmende Identitätsüberprüfung würde nahezu durchgehend verzichtet. So sei Syrer, wer sich „schriftlich im Rahmen einer Selbstauskunft als Syrer bezeichnet (im Fragebogen an der richtigen Stelle ein Kästchen ankreuzt) und der Dolmetscher (in der Regel weder vereidigt noch aus Syrien kommend) dies bestätigt.“ Die Angestellten seien „angehalten, ohne erfolgte Echtheitsprüfung diesem Personenkreis den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen“. Diese „massenhaft praktizierte Entscheidungspraxis“ stehe „mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht im Einklang“.

Entsprechend äußerten sich auch verschiedene weithin anerkannte Rechtsgelehrte. Der Verfassungsrechtler Udo di Fabio sagte klar: „Was wir heute teilweise erleben in der Migrationskrise, ist, daß Recht nicht mehr angewandt wird.

In einem Gutachten schrieb er unter anderem:

Der Bund ist aus verfassungsrechtlichen Gründen (…) verpflichtet, wirksame Kontrollen der Bundesgrenzen wieder aufzunehmen, wenn das gemeinsame europäische Grenzsicherungs- und Einwanderungssystem vorübergehend oder dauerhaft gestört ist.

Das Grundgesetz garantiert nicht den Schutz aller Menschen weltweit durch faktische oder rechtliche Einreiseerlaubnis. Eine solche unbegrenzte Rechtspflicht besteht auch weder europarechtlich noch völkerrechtlich.

Auch der Staatsrechtler Ulrich Battis kritisierte die Politik mit deutlichen Worten:

Politisch Verfolgte genießen in Deutschland Asylrecht. In Absatz 2 des Asylartikels des Grundgesetzes heißt es klipp und klar, daß sich darauf nicht berufen kann, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen sicheren Herkunftsland einreist. Diese Regelung ist der Kern des Dublin-Vertrags. Dieses System funktioniert nicht mehr. Damit ist die Bundesrepublik verpflichtet, sich vor ungeregelter Einwanderung zu schützen. Ohne Grenzkontrollen wird auf Dauer nicht nur der Sozialstaat aus den Angeln gehoben, sondern auch der Rechtsstaat. Geltendes Recht wird fortwährend gebrochen.

Hier geht es um klare Verfassungsverstöße. […] Ich verstehe Frau Merkel nicht mehr: Einerseits sagt sie, es sei nicht möglich, die deutschen Grenzen zu sichern. Andererseits will sie Europas Außengrenzen schützen. Wie soll das gehen?

Und der Rechtswissenschaftler Christian Hillgruber äußerte:

Der vorgebliche Flüchtlingsschutz wird zu einem Etikettenschwindel für Arbeitsmigration, im ungünstigeren Fall für eine Einwanderung in das deutsche Sozialsystem.

Mit dem Amtseid der Kanzlerin ist das alles nicht in Einklang zu bringen. Er lautet: „Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.

Tatsächlich werden das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes konsequent gebrochen, um eine illegale Masseneinwanderung durchzusetzen, die dem Wohle des deutschen Volkes diametral entgegensteht.

Quelle: DIE RECHTE – Kreisverband Rhein-Erft

Bild: Tim Reckmann | pixelio.de

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