und dem grundrechtsgleichen Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme…
von Oliver Kulik,  Berlin
I. Kriminalitätsbekämpfung durch Drohnen -?-
Kriminalitätsbekämpfung ist rechtspolitisch bekanntermaßen ein vielschneidiges Schwert. Mal ist es geschliffen, mal weniger geschärft.
Im Zuge des EU-Projekts „INDECT“ erfolgen derzeit wissenschaftliche Untersuchungen zu einem Videosystem, welches gefährliches respektive strafbares menschliches Verhalten an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten (Bahnhöfen, Tankstellen etc.) automatisch erkennen und in einem Zusammenspiel mit anderen (technischen) Systemen entsprechende Maßnahmen veranlassen kann.
Folgt man dem hier zitierten Jahresbericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit aus dem Jahre 2011 (da und dort Seite 21 ff.), auf dem ausdrücklich Rückgriff genommen wird, könnte parallel zu einem technischen Abstrich mit Video-Sequenzen künftig eine Verfolgung von Kriminellen sogar mit DROHNEN (!) möglich werden (Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit a. a. O.).
Frei übersetzt von mir – wie auch der Beitrag nur meine persönliche Ansicht widerspiegelt – handelt es sich bei Drohnen um unbemannte Flugkörper, die dazu eingesetzt werden, beim militärischen Kontrahenten Schaden zu verursachen, ohne daß der Angreifer eigenes Human-Kapital einsetzen muß.
Ganz sicher: Angesichts einer progressiven Kriminalitätszunahme auf vielfach noch nicht oder nicht ausreichend video-überwachten Bahnhöfen böte sich der technische Fortschritt für so etwas tatsächlich an, um der Täter künftig noch schneller habhaft zu werden. -Als feiste Glossen-Schreiberlinge vermag ich die Kompilatoren dieses Berichts daher nicht zu bezeichnen, wenn es den Strafverfolgungsbehörden dadurch möglich sein wird, auch linke Versammlungsstörer in naher Zukunft noch schneller zu ermitteln.
II. Ein neues Grundrecht -?-
Im weitgehend von der deutschen Öffentlichkeit abgekapselten juristischen Schrifttum widmete sich bereits im Jahre 2008 der ehemalige Verfassungsrichter Hoffmann-Riem einem neuen, dem treuen Staatsbürger bislang weniger bekannten Grundrecht: Dem Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (vgl. nur Hoffmann-Riehm in: JZ 2008, 1009 m. w. n.), kurz: GGVLiS.
Rechtsfachtechnisch ist es als Ausfluß des Art. 10 (Briefgeheimnis), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) sowie des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. v. m. Art. 1 Abs. 1 (Menschenwürdegarantie) zu verstehen.
Ebenso wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (kurz: RiS) handelt es sich dabei um ein Bürgerrecht als Abwehrrecht gegenüber zweifelhaften, bisweilen ungerechtfertigten Eingriffen des Staates.
Verfassungsrechtlich geht es nicht an, und ich hege die Hoffnung, die Partei DIE RECHTE widmet sich programmatisch diesem Thema, daß „Papi Staat“ vielseitigere Daten aus Veröffentlichungen und Kommentaren aus Foren zieht als aus den so genannten klassischen Ermittlungsmethoden. Lassen sich doch aus solchen nicht nur persönliche Interessen ermitteln, sondern ebenso wesentliche Elemente eines Persönlichkeitsprofils/Sozialstrukuten (wer wann, was und wo im Netz gemacht hat) zusammentragen mit der Folge, daß diese Informationen miteinander kombiniert werden können (vgl. dazu jüngst Singelnstein in: NStZ 2012, 593 ff. [ 599]). So handelt es sich um einen Allgemeinplatz, daß beispielsweise „Facebook“ enorme Datenmengen speichert, die angesichts der Funktion „timeline“ dauerhaft und unwiderruflich verfügbar sind (vgl. Singelnstein, a. a. O. unter Hinweis auf Graf, online-Kommentar-StPO, Rdnr. 30 zu § 100).
Zitate aus Fachzeitschriften stehen der Quellenangabe gleich.

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