für Christian Worch durch den NSU-Untersuchungsausschuß

von Oliver Kulik, Berlin

I. Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Parlamentarischen Untersuchungsausschuß

 Am 26. Juli 2013 wandte sich der im Januar 2012 durch den Deutschen Bundestag gemäß Artikel 44 Grundgesetz eingesetzte 2. Untersuchungsausschuss der 17. Wahlperiode, der sich „mit der Mordserie der angeblichen rechtsextremistischen Terrorgruppe Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ befasst hat, an den Bundesvorsitzenden der Partei DIE RECHTE Christian Worch; allerdings nicht in seiner Eigenschaft als Parteivorsitzender, sondern als Privatperson.

 1.

In dem Anschreiben vom 26. Juli 2013 wird Worch – dem ich an dieser Stelle für das überlassene Material herzlich verbunden bin – gemäß § 32 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (PUAG) Gelegenheit zur Stellungnahme (Rechtliches Gehör) binnen zwei Wochen gegeben, und zwar zu folgenden, ihn betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussberichtes des NSU-Untersuchungsausschusses ab Seite 62, dort Randziffern 21-31 (Quelle):

 „1992 gründete der Hamburger Neonazi Christian W. die Anti-Antifa – vorgeblich als Reaktion auf wachsende Angriffe militanter Linksextremisten. Ihre Propaganda richtete sich darüber hinaus aber auch gegen Institutionen des demokratischen Rechtsstaats. Die Anti-Antifa war als informeller Zusammenschluss von Rechtsextremisten ohne formale Mitgliedschaften oder hierarchische Strukturen organisiert. Die verschiedenen Gruppen standen untereinander in Kontakt und wurden von anerkannten Führungsfiguren gegründet und angeleitet. Das LfV Thüringen bewertete diese „organisationslose“ Verflechtung als anerkanntes Muster in der rechtsextremen Szene.“

 II. Stellungnahme Christian Worch

Mit rückantwortmäßigem Schreiben vom 30. Juli 2013 an den NSU-Untersuchungsausschuss seinerseits macht Worch eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Rechte i. s. d. § 32 Abs. 1 PUAG geltend und besticht mit brillanter Logik:

 1.

Hinsichtlich der Teil-Anonymisierung seiner Person als „Hamburger Neonazi Christian W.“ dürfe zumindest für ein fachkundiges Publikum und damit für einen Teil der Öffentlichkeit klar sein, daß mit diesem damaligen „Hamburger Neonazi Christian W.“ er gemeint sei. Die Behauptung, die Anti-Antifa sei von ihm gegründet worden, sei falsch. Richtig aber stelle der Berichtsentwurf fest, daß es sich dabei um einen „informellen Zusammenschluß“ handelte, der ohne formale Mitgliedschaften oder hierarchische Strukturen „organisiert“ war oder ist. Gleichfalls richtig habe das Landesamt für Verfassungsschutz Thüringen festgestellt, daß dies eine „organisationslose Verflechtung“ gewesen sei oder gewesen ist. Derartiges jedoch könne man nicht formal gründen.

 2.

Soweit der NSU-Untersuchungsausschuss in seinem Bericht bemerkt, daß sich die Propaganda darüber hinaus aber auch gegen Institutionen des demokratischen Rechtsstaates richtete, sei diese Behauptung, so Worch, falsch. Vielmehr richtete sich die Propaganda der Anti-Antifa gegen die sogenannte „Antifa“ und niemanden sonst. Die sogenannte „Antifa“ ihrerseits sei jedoch keine Institution des demokratischen Rechtsstaats.

Abschließend weist Worch in seiner Stellungnahme den NSU-Untersuchungsausschuss auf § 32 Abs. 2 PUAG hin, wonach seine Ausführungen in dem Bericht wiederzugeben sind.

III. Kurze Bewertung

Neben den ohnehin amüsierenden Antworten von Worch nehmen wir doch strahlend zur Kenntnis, daß der NSU-Untersuchungsausschuss selbst offenbar „wachsende Angriffe militanter Linksextremisten“ wenigstens vor und um das Jahr 1992 höchstamtlich bestätigt. Ähnlich einer auch heute noch zu beklagenden Ausspähung des rechten politischen Gegners durch Observierung und „Outing“-Maßnahmen.

Überdies behalten wir rechtlich im Auge, ob der Untersuchungsausschuss entsprechend der gesetzgeberischen Vorgabe aus § 32 Abs. 2 PUAG den wesentlichen Inhalt der Stellungnahme von Worch in dem Bericht wiedergibt. Da sich die Stellungnahme von Worch ersichtlich nicht in luxuriösen Füllwörtern ergießt, dürfte diese m. E. tatsächlich wörtlich wiederzugeben sein. Einmal mehr vor dem Hintergrund, daß Worch Bundesvorsitzender einer demokratisch legitimierten Partei wie DIE RECHTE ist.“

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