von Vorsitzenden Richter des Parteischiedsgerichts DIE RECHTE

Oliver Kulik, Berlin und Bingen (am Rhein)*

Die wenigsten Mitglieder einer Partei wissen bei innerparteilichen Konflikten um ihre Rechte. Dem nachfolgenden (Kurz-)Beitrag ist es daher ein Anliegen, einführungsweise umrißhaft einmal über die Arbeit eines Parteischiedsgerichts zu informieren und diese vielleicht ein Stück weit verständlich zu machen.

Gemäß § 14 Abs. 1 S. des Parteiengesetzes (PartG) sind zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung zumindest bei der Partei und den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Schiedsgerichte zu bilden.

Denkbar sind hier zunächst Fälle des Ausschlusses eines Parteimitglieds, über die gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 PartG das Parteischiedsgericht zu entscheiden hat. Mitunter aber auch Fälle über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Aufnahmebegehrens zu entscheiden (arg.: § 10 Abs. 1 S. 2 PartG).

Wie die Besetzung eines jeden anderen Spruchkörpers auch bedingt – anders als bei den paritätisch benannten Beisitzern – das Amt des Vorsitzenden Richters des Parteischiedsgerichts ein unerlässliches Maß an persönlicher und fachlicher Qualifikation, da die Parteischiedsgerichte eben nicht nach politischen, sondern regelmäßig nach juristischen Maßstäben zu entscheiden haben (vgl. nur Lenski, Komm-PartG, 1. Aufl. 2011, Rdnr. 17 zu § 14).

Die den Parteischiedsgerichten verliehene gewaltige Macht ergibt sich etwa daraus, dass die Öffentlichkeit vom Gebot der Gewährleistung eines fairen Verfahrens gerade nicht umfasst ist, sondern sich das Quorum in geheimer Sitzung berät (vgl. Henke in: NvwZ 1982, 84; Morlok in: Dreier, Komm-GG, Rdnr. 112 zu Art. 21) und nicht zwingend mündlich verhandeln muss (vgl. Lenski, a. a. O., Rdnr. 24), weil es genügt, den Beteiligten die Möglichkeit einzuräumen, sich schriftlich zu Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern (vgl. BVerfGE 86, 133 [144]), den Richtern im Rahmen schiedsgerichtlicher Rechtskontrolle ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet ist (vgl. Ipsen in: Sachs, Komm-GG, Rdnr. 87 zu Art. 21; Lenski, a. a. O., Rdnr. 3 zu § 14), Rechtsbeistände nicht zugelassen werden müssen (vgl. Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG = Tendenzfreiheit; Morlok in: NJW 1991, 1162 [1163]; Lenski, a. a. O., Rdnr. 26 zu § 14) und die Entscheidungen der Spruchkammer durch die Zivilgerichte regelmäßig nur daraufhin überprüft werden können, ob sie offensichtlich unbillig sind (vgl. BGHZ 75, 158 [159]).

Gerade mit Blick darauf ist vom Gesetzgeber in § 14 Abs. 4 PartG die Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befangenheit gewährleistet.

Jene Norm hält die Mitglieder des Schiedsgerichts, die gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 PartG unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind, an, sich die ihnen in die Hände gegebene enorme Verantwortung stets in das Bewusstsein zu führen.

Damit ist sichergestellt, dass die Parteischiedsgerichte, die sich in der internen Arbeitsweise nicht von den Gerichten der Ordentlichen Gerichtsbarkeit unterscheiden, über ihnen angetragene Streitigkeiten moderierend zu schlichten und im Ernstfalle unvoreingenommen und neutral zu entscheiden haben.

*Der Verfasser ist Vorsitzender Richter des gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 PartG eingerichteten Schiedsgerichts der am 27. Mai 2012 gegründeten Partei DIE RECHTE. Der Beitrag ist nicht in amtlicher Eigenschaft veranlasst und gibt lediglich die persönliche Meinung des Autoren wieder.

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