Zur juristischen Lage der Spitzenkandidatur Ursula Haverbecks für die Partei DIE RECHTE zur Europawahl

Die 89-jährige Dissidentin Ursula Haverbeck sitzt derzeit wegen Meinungsdelikten im Gefängnis – gleichzeitig kandidiert sie als Spitzenkandidatin der Partei DIE RECHTE für die Europawahl 2019. Mit ihrer Kandidatur wird ein Schwerpunkt des Wahlkampfes auf die fehlende Meinungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland gelegt. Bedauerlicherweise treten seit Ankündigung der Kandidatur Gerüchte auf, wonach Ursula Haverbeck angeblich nicht wählbar sei, als Begründung wird wahlweise angegeben, sie säße ja im Gefängnis oder wäre zu einer Haftstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden, was beides zwar richtig – und bedauerlich genug – ist, aber keinerlei Einfluß auf die Wählbarkeit hat. Nachdem jüngst erneut aus einer Richtung, die es aufgrund eigener Wahlerfahrung besser wissen sollte, entsprechende Falschmeldungen verbreitet worden sind, erfolgt an dieser Stelle eine Klarstellung mit den entsprechenden Gesetzesparagraphen. Es stellt sich gerade bei solchen Störfeuern innerhalb der deutschen Rechten manchmal die Frage, ob es sich hierbei noch um Irrtümer handelt oder ob bewußt versucht wird, durch tatsachenwidrige Behauptungen einen Wahlantritt, der als Konkurrenz um einen Sitz im Europaparlament empfunden wird, zu diffamieren.

Zur Wählbarkeit:

Jeder deutsche Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist bei einer Europawahl wählbar. Als Ausnahme greift § 45 des Strafgesetzbuches, nach dem jemand seine Wählbarkeit verliert, wenn dies durch ein Gericht festgestellt wurde oder „wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird“.

Ursula Haverbeck wurde wegen Volksverhetzung verurteilt. Hierbei handelt es sich um ein Vergehen, nicht um ein Verbrechen (siehe § 12 StGB). Der entsprechende Passus in § 45 StGB greift damit nicht, kein Gericht hat bisher den Verlust der Wählbarkeit angeordnet und es gibt auch keinerlei Bestrebungen, daß dies bis zur Europawahl erfolgen wird, zumal ein solcher Verlust an hohe Bedingungen geknüpft ist. Faktisch wird Ursula Haverbeck – korrekte Formalitäten beim Wahlantritt natürlich vorausgesetzt, inklusive den notwendigen 4000 Unterstützungsunterschriften – wählbar sein. Wer etwas anderes behauptet, hat entweder – um es klar zu sagen – keine Ahnung oder er lügt bewußt. In beiden Fällen sollte jedenfalls deutlich widersprochen werden.

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