Es gibt da einen gewissen Herrn Doll, Vorname Stefan, seines Zeichens Geschäftsführer des DGB-Verbandes Region Mittelfranken. Herr Doll – nomen est omen – treibt es doll. Dem Bayerischen Rundfunk erklärte er: „Ich hoffe, [bei] den Rechten wird genau jetzt zukünftig hingeschaut und es wird praktisch auch ein Verbotsverfahren gegen die sogenannte Partei DIE RECHTE gemacht, weil es ist keine Partei, sondern es ist tatsächlich eine Terror-Organisation aus dem rechtsextremen Spektrum.“
Nun sitzen im Bundesvorstand unserer Partei nicht allein, wie der typisch linke Gutmensch gern denkt, versoffene Kahlköpfe, bedingt lebenstaugliche Hilfsarbeiter oder andere geistig eher unterdurchschnittlich bemittelte Mitmenschen, sondern auch der eine oder andere studierte Bürger. Beispielsweise Diplom-Jurist Sascha Krolzig, der dies las und sich in seiner Eigenschaft als Jurist dachte, so eine Äußerung kann doch nicht ungestraft durchgehen. Er erstattete daher Strafanzeige. Die Juristen der Staatsanwaltschaft Nürnberg vermochten jedoch seine fachliche Einschätzung und persönliche Betroffenheit nicht nachzuvollziehen. Hierzu die Stellungnahme von Sascha Krolzig im Wortlaut:
Rechtliches: Die Bezeichnung einer politischen Partei als „Terror-Organisation“ ist erlaubt!
Eine bemerkenswerte Entscheidung mit Signalwirkung traf am 6. November 2015 die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, indem sie das Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der DGB Region Mittelfranken, Stefan Doll, einstellte.
Doll hatte in einem Interview mit dem Bayerischen Rundfunk im Oktober 2015 folgende Aussage getätigt: „Ich hoffe, [bei] den Rechten wird genau jetzt zukünftig hingeschaut und es wird praktisch auch ein Verbotsverfahren gegen die sogenannte Partei DIE RECHTE gemacht, weil es ist keine Partei, sondern es ist tatsächlich eine Terror-Organisation aus dem rechtsextremen Spektrum.“
Aufgrund dieser Aussage stellte das RECHTE-Bundesvorstandsmitglied und Diplom-Jurist Sascha Krolzig am 26. Oktober gegen Stefan Doll Strafanzeige wegen Beleidigung (§ 185 StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB). Krolzig führte in der Strafanzeige aus, daß es sich bei der Partei DIE RECHTE natürlich nicht um eine Terror-Organisation, sondern um eine demokratische und vom Bundeswahlleiter zugelassene Partei handelt, die durch Wahlen am politischen Willensbildungsprozeß teilnimmt. Die Äußerungen des Herrn Doll seien geeignet, den Anzeigenerstatter und andere Parteimitglieder persönlich zu beleidigen und in ihrer Ehre herabzuwürdigen.
Die sonst so träge bundesdeutsche Justiz erwies sich diesmal als sehr fix. Offensichtlich konnte es der Staatsanwaltschaft gar nicht schnell genug gehen, das Verfahren gegen Stefan Doll einzustellen. Denn schon nach anderthalb Wochen erging der Einstellungsbescheid.
Die StA teilte mit, daß hinsichtlich des Tatbestandes der Beleidigung eine Rechtfertigung wegen „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ (§ 193 StGB) vorliege. Es handele sich um eine Äußerung im Rahmen öffentlicher Meinungsbildung. Abwertende Äußerungen seien demnach zulässig und angesichts der Reizüberflutung einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen. Die Behauptung, DIE RECHTE sei eine „Terror-Organisation“, sei weit entfernt von Schmähkritik (!) oder einer sonst unverhältnismäßigen Äußerung. Vielmehr sei gerade aufgrund der Aktualität und Brisanz des „Flüchtlingsthemas“ ein weiter Maßstab anzulegen und kritische Äußerungen dieser Art hinzunehmen. Aus den gleichen Gründen scheide auch eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung aus.
Im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung ist es also erlaubt, politische Parteien (natürlich nicht nur DIE RECHTE!) als „Terro-Organisation“ zu bezeichnen. Ebenso dürfte es demnach erlaubt sein, z.B. die Grünen als „Pädophilen-Organisation“ oder die Linken als „Organisation der Mauermörder“ zu bezeichnen. Wann immer nationale Menschen ein Strafverfahren wegen angeblicher Beleidigung oder Volksverhetzung zum Nachteil einer politischen Partei bekommen, sollte jedenfalls demnächst auf die Einstellung dieses Strafverfahrens (Aktenzeichen 403 Js 54186/15) hingewiesen werden.
Nun, wenn das so ist, dann kann es wohl auch keine rechtliche Einwände geben, wenn diesem dollen Herrn Doll Meinungsterrorismus nachgesagt wird. Was ein Verbot der Organisation betrifft, der er angehört, wollen wir uns damit im Moment noch zurückhalten, weil noch nicht klar ist, ob seine verbale Entgleisung ein Einzelfall ist oder ob er für den DGB typisch ist. Wir behalten auch das aber mal im Auge.
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