Die Einstellung von zwei Strafanzeigen gegen Polizisten der Kreispolizeibehörde Paderborn zeigt eindrucksvoll, daß im Merkel-Regime die eine Krähe der anderen kein Auge aushackt. Es sind die Oppositionellen oder in vielen Fällen auch ganz normale Bürger, die diese staatliche Kumpanei ausbaden müssen.

Aber der Reihe nach: Im Dezember 2015 fand in Salzkotten (Kreis Paderborn) eine Demonstration der AfD statt, an der auch der jetzige RECHTE-Kreisvorsitzende von Ostwestfalen-Lippe, Sascha Krolzig, teilnehmen wollte. Unter skandalösen Umständen wurde Krolzig seinerzeit von einem gewissen Polizeihauptkommissar Bernhard S. von der Versammlung ausgeschlossen. Im April 2016 stellte das Verwaltungsgericht Minden klipp und klar fest, daß dieser Versammlungsausschluß rechtswidrig gewesen ist.

Doch die Geschehnisse rund um die AfD-Demo in Salzkotten hatten nicht nur ein verwaltungsrechtliches, sondern auch ein strafrechtliches Nachspiel. Die Strafanzeige gegen PHK Bernhard S. wegen Nötigung im Amt wurde von der Staatsanwaltschaft Paderborn am 06.10.2016 eingestellt.

Die StA Paderborn ist sich zwar darüber im Klaren, daß das Verhalten von Bernhard S. rechtswidrig war, allerdings spricht sie von einem „subjektiv unvermeidbaren Verbotsirrtum“. Die rechtliche Grundlage hierfür bietet § 17 des Strafgesetzbuches: „Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.“

Jetzt mal im Klartext: Jeder Jura-Student weiß, unter welchen Voraussetzungen jemand von einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel ausgeschlossen werden darf und wann nicht. Krolzig wies den zuständigen Polizeibeamten in Salzkotten seinerzeit eindringlich darauf hin, daß ein Platzverweis grob rechtswidrig wäre und nannte ihm sogar die Rechtsquellen dazu. Erschwerend kommt hinzu, daß selbst von der Polizei gar nicht behauptet wurde, daß Krolzig irgendwie „störend“ aufgetreten sei. Und trotzdem soll der erfahrene Polizeihauptkommissar einem „subjektiv unvermeidbaren Verbotsirrtum“ unterlegen sein? Jeder Jurist wird in schallendes Gelächter angesichts dieser lächerlichen Begründung ausbrechen.

Doch es geht noch weiter: Bernhard S. berief sich gegenüber der Staatsanwaltschaft darauf, daß er sich vor Ausstellung des Platzverweises beim Einsatzleiter rückversichert habe. Also wurde auch gegen den namentlich nicht bekannten Einsatzleiter Strafanzeige wegen Nötigung im Amt gestellt. Und was war die Folge? Sie ahnen es wohl bereits: Einstellung des Strafverfahrens wegen eines „subjektiv unvermeidbaren Verbotsirrtums.“ Das bedeutet also: Der Leiter eines Polizei-Einsatzes mit mehreren hundert Polizisten kennt nicht einmal einfachste juristische Grundlagen und nach Ansicht der StA Paderborn muß er sie auch gar nicht kennen.

Wenn es den ominösen, ständig propagierten „Fachkräftemangel“ tatsächlich irgendwo in Deutschland geben sollte, dann ganz offensichtlich bei der Kreispolizeibehörde Paderborn!

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04.12.2015: Bericht zur asylkritischen Demonstration in Salzkotten / Skandalöser Ausschluß von DIE RECHTE-Mitglied!

Quelle: DIE RECHTE – Kreisverband Ostwestfalen-Lippe

Bild: Arno Bachert / pixelio.de

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