Manchmal sind die Sicherheitsbehörden richtig witzig. Obwohl diese Art Humor sowohl von normalen Menschen als auch von Verwaltungsrichtern nicht immer geteilt wird.

Vor zwei Jahren fand in Northeim ein Landesparteitag der NPD statt. Aus Göttingen reisten ungefähr 200 Gegendemonstranten an, darunter ein in den Medien nicht namhaft gemachter Theologe. Die linken Demonstranten wurden am Northeimer Bahnhof von der Polizei in Empfang genommen. Man wollte den Inhalt ihrer Taschen kontrollieren. Da solche Demonstranten oftmals üble Radaubrüder und Gewalttäter sind, ein verständliches Begehren. Aber viele von den Demonstranten wollten sich nicht kontrollieren lassen. Sie harrten eine Weile am Bahnhof aus und fuhren dann zurück nach Göttingen.

Dort wartete allerdings neuerlich die Polizei. Sie hatte den Platz vor dem Bahnhof abgesperrt, weil sie eine Spontandemonstration mit möglichen Ausschreitungen befürchtete. Im linken Jargon wird so etwas „Scherbendemo“ genannt. Der unbenannte Mann Gottes wollte nun gern nach hause. Irgendwie verständlich, er war ja vergeblich nach Northeim gefahren, hatte sich dort mehrere Stunden die Beine in den Leib gestanden und hatte jetzt wahrscheinlich die Schnauze voll. Aber die Polizei ließ ihn nicht. Bis auf einzelne, wohl harmlos wirkende Reisende wurde niemand durchgelassen, bis sich nicht von den in Northeim verhinderten Demonstranten jemand gefunden hatte, der eine Demonstration in Göttingen anmeldete. Dann erst hob die Polizei die Absperrungen auf. Was zu dem Ergebnis führte, daß der Theologe zunächst einmal an dieser Demonstration teilnehmen mußte, obwohl er das gar nicht gewollte hatte. Sozusagen eine polizeiliche Zwangsverpflichtung.

Nun erwies sich der Theologe allerdings als streitbarer Mann. Wahrscheinlich sagte er sich, daß man auf See wie vor Gericht in Gottes Hand sei; und da konnte ihm ja eigentlich nicht viel passieren. Die Kalkulation erwies sich als richtig. Das Verwaltungsgericht in Göttingen stellte fest, daß die Polizei in diesem Fall rechtswidrig gehandelt habe, indem sie seine persönliche Bewegungsfreiheit unzulässig eingeschränkt habe und ihn nicht einfach nach hause hätte gehen lassen.

Ob das Festhalten der möglichen Spontandemonstranten, die später eine regulär angemeldete Demonstration machten, gleichfalls rechtswidrig war, ließ das Gericht offen.

Neben dem heiteren Aspekt dieses Vorgangs wirft er natürlich auch die Frage auf, wie viele Teilnehmer linker Demonstrationen denn nun wirklich freiwillige Teilnehmer sind oder ob sie nicht möglicherweise gleich dem unglücklichen Theologen einfach polizeilich dienstverpflichtet worden sind.

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