Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden.

Das sagt Paragraph 5 Absatz 1 Satz 1 Parteiengesetz.

Was viele nicht wissen: Auch Sparkassen sind Träger öffentlicher Gewalt. Sie sind nämlich Anstalten des öffentlichen Rechts. Als solche sind sie im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge tätig und bilden einen Teil der vollziehenden Gewalt.

Die Sparkasse Holstein sollte das eigentlich wissen. Denn sie verweigerte dem DVU-Landesverband Schleswig-Holstein die Einrichtung eines Giro-Kontos, woraufhin dieser Landesverband sie vor rund zwei Jahren verklagte. Der Landesverband gewann sein Verfahren schon im Eilverfahren.

Aber Anstalten öffentlichen Rechts erweisen sich manchmal als unbelehrbar. Rechtswahrung und Rechtsachtung ist in Deutschland ja ohnehin ziemlich verkommen; man könnte meinen, von Jahr zu Jahr mehr.

Also verweigerte die Sparkasse Holstein trotz ihrer vorangegangenen Erfahrungen der Partei DIE RECHTE die Einrichtung eines Kontos.

Da wir dankenswerterweise auf die alten Prozeßunterlagen des DVU-Landesverbandes zurückgreifen konnten, war es geradezu ein Kinderspiel, die entsprechende Klage zu formulieren. Dazu bedurfte es nicht einmal anwaltlicher Hilfe.

Die Klage wurde am Sonnabend, dem 30. Juni, zum Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig eingereicht.

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