„Zurschaustellung der Flagge der Reichskriegsmarine problematisch -?-

von Daniel Mannheimer und Oliver Kulik

Im engeren Kameradenkreis standen wir vor wenigen Tagen vor der Beantwortung der Frage, welche rechtlichen Konsequenzen das Hissen der Reichskriegsflagge in der eigenen Wohnung – aber für Außenstehende jederzeit sichtbar – haben könnte. Wertvolle Ansatzpunkte erteilte uns zu dieser Thematik Christian Worch.

I. Sachverhalt

Eher beiläufig erwähnte vor wenigen Tagen einer unserer rheinland-pfälzischen Aktivisten, daß die Polizei vor seinem Fenster Fotos geschossen hat, um eine etwaige Strafbarkeit zu prüfen. Hierzu muß der Leser wissen, daß der Betroffene seine Wohnung geschmückt hat, und zwar mit einer Reichskriegsflagge – angebracht an seinem Fenster und für jeden Spaziergänger sichtbar. Im hier besprochenen Fall war das I-Tüpfelchen die Verzierung der Reichskriegsflagge mit dem Eisernen Kreuz!  So erklärte sich also auch das Interesse der Polizei, die um Entfernung der Fahne nachsuchte. Diesem Ansinnen ist der Kamerad gefolgt.

II. Die Rechtslage

Das Hissen der Fahne, die originär der Marine des Norddeutschen Bundes, anschließend der Reichskriegsmarine als Hoheitszeichen und auch heute noch unserer Selbstbehauptung dient, ist – für sich allein genommen –  nicht verboten. Erst im Zusammenhang mit entsprechenden Meinungsäußerungen kann das für den Verwender strafrechtlich unangenehm werden (§ 130 StGB; lies: OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Januar 2010 – 2 Ss Bs 68/09). Programm sein kann das etwa, wenn die Fahne „an einem bestimmten Tag, dem ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, wie etwa der 27. Januar, dem Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus, gehisst wird (vgl. BVerfG NJW 2001, 1409).
Von Glück reden können die Verfasser daher, daß sie diesen Beitrag nicht bereits am 27. Januar veröffentlicht haben, denn an diesem Tag, nur im Jahre 1850, ist Edward John Smith, Kapitän der „Titanic“ geboren. Und wer hätte mit dem schon gerne tauschen wollen -?-
Im Bundesland Rheinland-Pfalz existiert allerdings ein Erlaß des Innenministeriums, wonach die Polizei bereits dann einzuschreiten hat, wenn die Fahne aus der Zeit vor 1935 in der Öffentlichkeit gezeigt wird; in solchen Fällen sei eine öffentliche Zurschaustellung durch Sicherstellung (§§ 9 Abs. 1, 22 POG) zu unterbinden. Geprüft wird in solchen Fällen regelmäßig ein Verstoß gegen § 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit). Also ein Gesetzesverstoß ohne kriminelles Gehalt.
Verfassungsrechtlich fraglich ist allerdings, ob Polizeigesetze eine Sicherstellung der Fahne zu tragen mögen.

III. Ergebnis

Das Hissen der Fahne kann – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – in diesem Fall nicht bußgeldbedroht sein, da das Verhalten des Betroffenen die öffentliche Ordnung nicht tangiert hat. Eindeutig unterterfiel sie dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl.  nur BVerfG NJW 2001, 2069, 2071). Die Ausstrahlungswirkung dieses Grundrechts ist nämlich auch bei der Auslegung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 118 Abs. 1 OWiG zu berücksichtigen. (Beeinträchtigt hielten die Autoren die öffentliche Ordnung eher durch die Zurschaustellung von Klo-Brillen in Supermärkten).

Im wohlverstandenem Interesse aber unser Hinweis, den Ordnungsbehörden keine Angriffsflächen zu liefern.

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