Noch im Frühjahr hat ein 26-jähriger schwarzhäutiger Student vor dem Verwaltungsgericht Koblenz gegen die Bundespolizei verloren. Hintergrund war eine Personenkontrolle auf der Bahnlinie zwischen Kassel und Frankfurt am Main. Bundespolizisten hatten den Mann von einem anderen Kontinent überprüft, und zwar ausdrücklich wegen seiner von der derzeitigen deutschen Norm abweichenden Hautfarbe. Das hatte er als Diskriminierung und Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aufgefaßt und Klage dagegen erhoben.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage zurück. Es argumentierte: Generell sei es zwar nicht zulässig, einen Menschen ausschließlich seiner Hautfarbe wegen zu kontrollieren. In diesem besonderen Falle aber sei es legitim. Denn die genannte Bahnstrecke diene erfahrungsgemäß sehr häufig der illegalen Einreise in die BRD. Daher seien dort andere Maßstäbe anzulegen als bei einer gewöhnlichen Strecke.

In gewissem Sinne ist das Urteil verständlich. Es gibt in der BRD ja beispielsweise auch Zollgrenzbezirke, wo speziell die Zollbehörde wesentlich leichter Autofahrer anhalten und überprüfen darf als weiter im Innenland.

Dem Schwarzen reichte dieses Urteil jedoch nicht; er legte Berufung zum Oberverwaltungsgericht Koblenz ein. Dieses gab ihm jetzt recht. Das Argument mit der für gewisse Fälle besonders belasteten Strecke vermochte es nicht nachzuvollziehen. Es konzentrierte sich stattdessen auf die Ungleichbehandlung. Noch während der Verhandlung entschuldigte sich die Bundespolizei bei dem schwarzhäutigen Studenten.

Die Deutsche Polizei-Gewerkschaft bedauerte das Urteil. Zwar sei es zu respektieren, höre man von dort, aber es werde die Polizeiarbeit sicherlich nicht leichter machen. Damit dürften die Praktiker recht haben. Im konkreten Fall war der Betroffene einer, der sich offenbar legal in Deutschland aufhielt und einer sogar sehr ehrenwerten Tätigkeit nachging, nämlich zu studieren. Von daher geht das Urteil bezüglich dieses Mannes zweifellos in Ordnung. Aber ob sie Studenten sind oder illegale Einwanderer, kann man Menschen mit schwarzer Haut nicht vom Gesicht ablesen. Und das im Einzelfall nicht mehr überprüfen zu dürfen, ist tatsächlich eine Behinderung der notwendigen Polizeiarbeit.

 

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