Eine Erwiderung auf bnr.de vom 01. August 2013 = „Soli-Konzert hat juristisches Nachspiel“

 von Oliver Kulik, Berlin

 I. Einleitung

Am 06. Juli 2013 kam es im Rahmen einer Wahlkampfveranstaltung bzw. eines Wahlkampfkonzert der Partei DIE RECHTE im nordrheinwestfälischen Herne zu einem völlig überschießenden Polizeieinsatz.

Gegen diesen wendet sich die Partei DIE RECHTE mit ihrer vor dem Verwaltungsgricht Gelsenkirchen unter dem 16. Juli 2013 erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage.

 II. Meine Standpunkte

Ergriffen von einem am 01. August 2013 unter der Überschrift „Soli-Konzert hat juristisches Nachspiel“ veröffentlichten Artikel des bnr.de-Reporters, Herrn Thomas Sager, beliebt es mir, für die Partei Partei ergreifen.

 Unter der Zwischenüberschrift „Spendenquittung für Eintrittsgeld“ führt bnr.de in dem besagten Artikel wörtlich aus:

„Gut möglich, dass sich „Die Rechte“ mit ihrem Schriftsatz unfreiwillig weiteren juristischen Ärger eingehandelt hat. Als Beleg dafür, dass es sich um eine Parteiveranstaltung gehandelt hat, heißt es dort, jeder Teilnehmer sei darauf hingewiesen worden, „dass er auf Wunsch für das Eintrittsgeld eine zum Steuerabzug berechtigende Spendenquittung der Partei erhalten könne. Das aber wäre illegal, da Eintrittsgelder steuerrechtlich nicht als Spende behandelt werden dürfen“ (Quelle: bnr.de v. 01.08.2013).

„Gut möglich“ kann aber auch sein, daß bnr.de einem error iudicis (Rechtsirrtum) unterlegen ist:

Als ungeschriebene Tatbestandsmerkmale des § 27 PartG (= Einzelne Einnahmearten) werden verfassungsrechtlich weitestgehend noch die Merkmale der „Unentgeltlichkeit“ und der „Freiwilligkeit“ genannt (vgl. Küstermann, Das Transparenzgebot des Art. 21 Abs. 1 S. 4 GG; Jochum in: Ipsen, KommPartG, Rdnr. 8 zu § 27; Kersten in: Kersten/Rixen, KommPartG, Rdnr. 11 zu § 27).

Unklar ist im rechtswissenschaftlichen Schrifttum die Relevanz des Tatbestands der Freiwilligkeit. Erfasst werden sollen nämlich nur solche Zuwendungen, die auf einer rechtlich autonomen Entscheidung beruhen (so: Kersten, a. a. O., Rdnr. 13 zu § 27), oder solche, die ohne eine rechtliche Verpflichtung oder aufgrund einer freiwillig begründeten Zahlungsverpflichtung geleistet werden (dazu: Jochum, a. a. O., Rdnr. 9 zu § 27).

Unverständlich bleibt dabei (aber), wie eine Partei den Spender zu einer Zahlung verpflichten können soll, ohne daß die Verpflichtung auf einem freiwillig begründeten Schuldverhältnis beruhen soll. Das Kriterium der Freiwilligkeit ist somit – folge ich Lenski, KommPartG, 1. Aufl. 2011, Rdnr. 7 zu § 27 – entbehrlich.

Schlußendlich versteht es sich von selbst, daß die Partei DIE RECHTE Spenden aus Wahlkampfveranstaltungen, auch Wahlkampfkonzerten im Rechenschaftsbericht aufschlüsseln wird. Anrüchiges, gar „Illegales“, vermag ich daran nicht zu erkennen. Sehen konnte ich allerdings, daß bnr.de Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich der Frage, ob es sich bei Einnahmen tatsächlich – wie hier – um Spenden handelt, hatte.

Also Eintritt frei – Spenden erwünscht!

Eine Erwiderung auf bnr.de vom 01. August 2013 = „Soli-Konzert hat juristisches Nachspiel“

von Oliver Kulik, Berlin

I. Einleitung

Am 06. Juli 2013 kam es im Rahmen einer Wahlkampfveranstaltung bzw. einem Wahlkampfkonzert der Partei DIE RECHTE im nordrheinwestfälischen Herne zu einem völlig überschießenden Polizeieinsatz.

Gegen diesen wendet sich die Partei DIE RECHTE mit ihrer vor dem Verwaltungsgricht Gelsenkirchen unter dem 16. Juli 2013 erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage.

II. Meine Standpunkte

Ergriffen von einem am 01. August 2013 unter der Überschrift „Soli-Konzert hat juristisches Nachspiel“ veröffentlichten Artikel des bnr.de-Reporters, Herrn Thomas Sager, beliebt es mir, für die Partei Partei ergreifen.

Unter der Zwischenüberschrift „Spendenquittung für Eintrittsgeld“ führt bnr.de in dem besagten Artikel wörtlich aus:

„Gut möglich, dass sich „Die Rechte“ mit ihrem Schriftsatz unfreiwillig weiteren juristischen Ärger eingehandelt hat. Als Beleg dafür, dass es sich um eine Parteiveranstaltung gehandelt hat, heißt es dort, jeder Teilnehmer sei darauf hingewiesen worden, „dass er auf Wunsch für das Eintrittsgeld eine zum Steuerabzug berechtigende Spendenquittung der Partei erhalten könne. Das aber wäre illegal, da Eintrittsgelder steuerrechtlich nicht als Spende behandelt werden dürfen“ (Quelle: bnr.de v. 01.08.2013).

„Gut möglich“ kann aber auch sein, daß bnr.de einem error iudicis (Rechtsirrtum) unterlegen ist:

Als ungeschriebene Tatbestandsmerkmale des § 27 PartG (= Einzelne Einnahmearten) werden verfassungsrechtlich weitestgehend noch die Merkmale der „Unentgeltlichkeit“ und der „Freiwilligkeit“ genannt (vgl. Küstermann, Das Transparenzgebot des Art. 21 Abs. 1 S. 4 GG; Jochum in: Ipsen, KommPartG, Rdnr. 8 zu § 27; Kersten in: Kersten/Rixen, KommPartG, Rdnr. 11 zu § 27).

Unklar ist im rechtswissenschaftlichen Schrifttum die Relevanz des Tatbestands der Freiwilligkeit. Erfasst werden sollen nämlich nur solche Zuwendungen, die auf einer rechtlich autonomen Entscheidung beruhen (so: Kersten, a. a. O., Rdnr. 13 zu § 27), oder solche, die ohne eine rechtliche Verpflichtung oder aufgrund einer freiwillig begründeten Zahlungsverpflichtung geleistet werden (dazu: Jochum, a. a. O., Rdnr. 9 zu § 27).

Unverständlich bleibt dabei (aber), wie eine Partei den Spender zu einer Zahlung verpflichten können soll, ohne daß die Verpflichtung auf einem freiwillig begründeten Schuldverhältnis beruhen soll. Das Kriterium der Freiwilligkeit ist somit – folge ich Lenski, KommPartG, 1. Aufl. 2011, Rdnr. 7 zu § 27 – entbehrlich.

Schlußendlich versteht es sich von selbst, daß die Partei DIE RECHTE Spenden aus Wahlkampfveranstaltungen, auch Wahlkampfkonzerten im Rechenschaftsbericht aufschlüsseln wird. Anrüchiges, gar „Illegales“ vermag ich daran nicht zu erkennen. Sehen konnte ich allerdings, daß bnr.de Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich der Frage, ob es sich bei Einnahmen tatsächlich – wie hier – um Spenden handelt, hatte.

Also Eintritt frei – Spenden erwünscht!“

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